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Statuten

Statuten

 

I. Name, Sitz und Zweck

ART. 1
Unter dem Namen «ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE» besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz-buches mit Sitz in Rapperswil.

ART. 2
Der Verein
a) bezweckt die Förderung guter Architektur und die Verbesserung der Lebensqualität und verritt diese Anliegen gegenüber der  Öffentlichkeit und den Behörden;
b) fordert von seinen Mitgliedern Kollegialität und Loyalität.

ART. 3
Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

ART. 4
Das ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE verwirklicht den Vereinszweck im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten:
a) offizielle Stellungnahmen zu öffentlich und fachlich interessierenden Fragen;
b) Förderung von Architekturwettbewerben und eventuell Mithilfe bei deren Organisation;
c) Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden mit ähnlichen Zielen;
d) Zusammenarbeit mit Behörden und Lehranstalten, Handel und Industrie;
e) Mitwirkung bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
f) Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Herausgabe von Publikationen.

 

II. Mitgliedschaft

ART. 5
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich für den Zweck der ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE einsetzt.
Für die Erwerbung der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

ART. 6
Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Mitglied den Inhalt der Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane. Jedes Mitglied soll die Interessen des Vereins wahren, für die Erfüllung des Vereinszweckes eintreten und insbesondere anständig bauen.

ART. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Für das Jahr, in weichem der Austritt oder Ausschluss erfolgt, sind die finanziellen Verpflichtungen noch voll zu erfüllen.
Für den Ausschluss ist Art. 72 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches massgebend. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE seit mindestens drei Vereinsjahren nicht mehr erfüllt haben, werden vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen.

 

III. Organisation

ART. 8
Das ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE hat folgende Organe:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
d) Weitere besondere Kommissionen

 

IV. Die Generalversammlung

ART. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich durchzuführen. Ausserordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dies aus wichtigen Gründen notwendig oder von zehn Mitgliedern verlangt wird.

ART. 10
Die Einladung ist unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung den Vereinsmitgliedern zuzustellen.
Über nicht angekündigte Traktanden darf nur entschieden werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.

ART. 11
Die gemäss Art. 9 einberufene ordentliche bzw. ausserordentliche Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen im offenen Verfahren.
In Sachgeschäften entscheidet grundsätzlich das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen das absolute Mehr.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind bei Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt. Der Präsident hat im Fall der Stimmengleichheit eine zweite Stimme.

ART. 12
Die Generalversammlung berät und beschliesst über alle Vereinsgeschäfte, im Besonderen über:
a) Protokolle
b) Genehmigung des Jahres-, Kassen- und Revisorenberichtes
c) Budget
d) Jahresbeiträge
e) Wahl von Präsident Vorstand Revisoren Kommissionen für besondere Aufgaben
f) Statutenänderungen


V. Der Vorstand

ART. 13
Die Leitung des Vereins steht dem Vorstand zu. Er hat das Recht und die Pflicht, sämtliche An-gelegenheiten des Vereins, welche nicht anderen Organen vorbehalten sind, zu erledigen.
Er beruft die Generalversammlung ein, erstattet Bericht über die Tätigkeit, legt Rechenschaft ab und bereitet die Anträge an die Generalversammlung vor. Ferner kann er Delegierte ernennen.
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.

ART. 14
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt.
Die Wahl des Präsidenten und neuer Vorstandsmitglieder ist einzeln durchzuführen.
Die Wiederwahl von bisherigen Vorstandsmitgliedern kann in globo erfolgen.

ART. 15 
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt aus seinen Mitgliedern:
a) Vizepräsident
b) Kassier
c) Aktuar
d) Beisitzer

ART. 16
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt, so oft es die Geschäfte erfordern, durch den Präsidenten.
Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

ART. 17
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit dem Aktuar oder Kassier. 

 

 Vl. Die Rechnungsrevisoren

ART. 18
Zur Überprüfung der Rechnung wählt die ordentliche Generalversammlung alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren.

ART. 19
Die Rechnungsrevisoren haben jährlich die Vereinsrechnung zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung darüber schriftlich Bericht und Antrag zu unterbreiten.

 

 VII. Rechnungswesen und Beiträge

ART. 20
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

ART. 21
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen
aus:
a) den jährlichen Mitgliederbeiträgen
b) Schenkungen
c) dem Vereinsvermögen
Der Jahresbeitrag wird jeweils von der General-versammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag wird auf maximal 300 Franken pro Jahr beschränkt. Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes bestimmt die Generalversammlung. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der übrigen Beauftragten ist ehrenamtlich. Spesen in Ausübung ihres Mandates können in Rechnung gestellt werden.

ART. 22
Nach Abschluss des Kalenderjahres hat der Vorstand jeweils eine Jahresrechnung und Vermögensbilanz zu erstellen und diese der ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

ART. 23
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
VIII. Statutenrevision, Auflösung des Vereins


ART. 24
Die Genehmigung neuer Statuten oder deren Revision bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden an einer Generalversammlung.

ART. 25
Eine Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden.
Die Generalversammlung bestimmt über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.

ART. 26
Die Vereinsstatuten wurden durch die Gründerversammlung vom 19. Oktober 1995 in Jona genehmigt und am 21. März 2003 in Rapperswil ergänzt; sie treten sofort in Kraft.

Rapperswil, 21. März 2003